Die meisten Strafverfahren werden vor dem Amtsgericht verhandelt. Meine Kanzlei liegt direkt gegenüber dem Amtsgericht Reutlingen.
Zuständigkeit
Das Amtsgericht ist in Strafsachen zuständig, wenn keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist (§ 24 GVG). Ausgenommen sind Sachen, die dem Schwurgericht, der Staatsschutzkammer oder dem Oberlandesgericht zugewiesen sind, sowie Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft wegen besonderer Bedeutung beim Landgericht anklagt.
Strafrichter und Schöffengericht
- Strafrichter (Einzelrichter): bei Vergehen, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 25 GVG). Hierher gehören auch die meisten Strafbefehlsverfahren.
- Schöffengericht: ein Berufsrichter und zwei Schöffen, bei einer Straferwartung von bis zu vier Jahren (§§ 28, 29 GVG).
- Jugendrichter und Jugendschöffengericht: für Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende.
Gegen Urteile des Amtsgerichts sind Berufung oder Sprungrevision möglich.
Fehlende örtliche Zuständigkeit
Hat ein Gericht im Eröffnungsbeschluss irrtümlich seine örtliche Zuständigkeit angenommen, liegt ein Verfahrenshindernis vor. Das Strafverfahren wäre in diesem Fall in der Hauptverhandlung durch Urteil einzustellen.
Muster einer Zuständigkeitsrüge:
An das Amtsgericht #####
In der Strafsache gegen N. N. wird hiermit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gerügt und beantragt, das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO durch Urteil einzustellen.
