Zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen in Strafsachen Übereinkommen über die Zusammenarbeit von Polizei und Justiz.
Auszug aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Titel III – Polizei und Sicherheit, Kapitel 1 – Polizeiliche Zusammenarbeit):
Artikel 39 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass ihre Polizeidienste sich untereinander nach Maßgabe des nationalen Rechts und ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen Hilfe leisten, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und die Erledigung des Ersuchens die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch die ersuchte Vertragspartei nicht erfordert. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
