Diebstahl begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (§ 242 StGB). Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; der Versuch ist strafbar.
Ladendiebstahl geringwertiger Sachen
Bei geringwertigen Sachen – nach überwiegender Rechtsprechung bis etwa 50 € – wird die Tat nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse (§ 248a StGB). Beim ersten Ladendiebstahl mit geringem Wert wird das Verfahren häufig eingestellt, gegebenenfalls gegen eine Geldauflage.
Unabhängig vom Strafverfahren verlangen Geschäfte oft eine „Bearbeitungsgebühr“ oder Fangprämie und sprechen ein Hausverbot aus. Ob und in welcher Höhe solche Forderungen berechtigt sind, sollte geprüft werden, bevor Sie zahlen.
Schwerere Formen
- Besonders schwerer Fall (§ 243 StGB): etwa Einbruch, Überwinden einer Sicherung, gewerbsmäßiges Handeln – drei Monate bis zehn Jahre.
- Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB): sechs Monate bis zehn Jahre; der Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist ein Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe.
- Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): Wer, auf frischer Tat betroffen, Gewalt anwendet, um die Beute zu behalten, wird wie ein Räuber bestraft. Schon ein Wegstoßen des Ladendetektivs kann diesen Vorwurf auslösen.
Mein Rat: Machen Sie gegenüber Ladendetektiv und Polizei keine Angaben zur Sache und unterschreiben Sie kein „Geständnisprotokoll“. Angaben zur Person genügen.
