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Anwaltskanzlei Achim Unden – Strafverteidiger

Ratgeber Strafrecht · Deliktsbereiche

Beleidigung und Bedrohung

Ehrverletzung, üble Nachrede und Bedrohung – auch im Internet

Beleidigungen und Drohungen entstehen oft im Streit – unter Nachbarn, im Straßenverkehr, am Arbeitsplatz oder in sozialen Netzwerken. Was im Ärger geschrieben oder gesagt wird, landet nicht selten bei der Staatsanwaltschaft.

Die Tatbestände im Überblick

TatbestandKern des VorwurfsStrafrahmen
Beleidigung (§ 185 StGB)ehrverletzendes Werturteil oder Tatsachenbehauptung gegenüber dem BetroffenenGeldstrafe oder bis 1 Jahr; öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels Tätlichkeit bis 2 Jahre
Üble Nachrede (§ 186 StGB)nicht erweislich wahre ehrenrührige Tatsache gegenüber DrittenGeldstrafe oder bis 1 Jahr; öffentlich bis 2 Jahre
Verleumdung (§ 187 StGB)bewusst unwahre ehrenrührige Tatsachebis 2 Jahre; öffentlich bis 5 Jahre
Bedrohung (§ 241 StGB)Drohung mit einer Tat gegen Leben, Körper, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Sachen von bedeutendem WertGeldstrafe oder bis 1 Jahr; mit einem Verbrechen bis 2 Jahre; öffentlich bis 3 Jahre

Strafantrag und Privatklage

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt (§ 194 StGB). Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem der Verletzte von Tat und Täter erfahren hat (§ 77b StGB).

Beleidigung und Bedrohung sind zudem Privatklagedelikte (§ 374 StPO). Sieht die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse, verweist sie den Verletzten auf den Privatklageweg – das Verfahren wird dann eingestellt. Vor einer Privatklage ist bei Beleidigung in der Regel ein Sühneversuch vor einer Schiedsperson erforderlich (§ 380 StPO).

Beleidigung im Internet

Kommentare, Nachrichten und Posts in sozialen Netzwerken werden zunehmend verfolgt. Wer einen Inhalt öffentlich verbreitet, riskiert den höheren Strafrahmen. Für Personen des politischen Lebens gilt zusätzlich § 188 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – dort ist häufig auch ohne Antrag ein öffentliches Interesse an der Verfolgung gegeben.

Ansatzpunkte der Verteidigung

  • Meinungsfreiheit: Nicht jede scharfe Kritik ist eine Beleidigung. Bei Werturteilen ist eine Abwägung mit Art. 5 GG erforderlich; Schmähkritik liegt nur ausnahmsweise vor.
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB): etwa bei Äußerungen in einem Rechtsstreit oder gegenüber Behörden.
  • Kontext: Ob eine Drohung ernst gemeint war oder als bloße Unmutsäußerung zu verstehen ist, hängt von den Umständen ab.
  • Beweislage: Wer hat den Account genutzt, wer hat das Gespräch mitgehört?
  • Gegenseitige Beleidigung: Das Gericht kann einen oder beide Beteiligte für straffrei erklären (§ 199 StGB).

Häufig ist eine Einstellung des Verfahrens erreichbar, gegebenenfalls über einen Täter-Opfer-Ausgleich.

Mein Rat: Löschen Sie keine Nachrichten in der Annahme, damit sei die Sache erledigt – und machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen