Im Strafverfahren sind die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung die letzten Prozesshandlungen vor dem letzten Wort des Angeklagten und dem Urteil. Gemäß § 258 StPO können die Verfahrensbeteiligten zum Ergebnis der Hauptverhandlung vortragen und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Ausführungen machen.
Aus § 258 StPO ergibt sich zwar nicht zwingend die Reihenfolge der Schlussvorträge; in der Regel trägt aber die Staatsanwaltschaft zuerst vor.
Die Verteidigung und vor allem der Angeklagte dürfen sich nicht täuschen lassen: Ein noch so gelungener, emotionaler und ausführlicher Schlussvortrag kann Fehler oder Versäumnisse in der Hauptverhandlung nicht heilen.
Nach den Schlussvorträgen folgt – gegebenenfalls nach einer Unterbrechung, die Minuten oder auch mehrere Tage dauern kann – das Urteil.
