Anders als im Zivilprozess gibt es im Strafverfahren keinen Streitwert oder Gegenstandswert, nach dem sich die Kosten des Verfahrens bemessen. Die Kosten richten sich nach der verhängten Strafe und ergeben sich aus Teil 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Gerichtskostengesetz).
Beispiel
Die Gerichtsgebühr ist nach der Höhe der Strafe gestaffelt: Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen löst die niedrigste Gebühr aus; mit steigender Strafe steigt auch die Gebühr. Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen wie Zeugenentschädigungen und Sachverständigenkosten, die oft deutlich höher sind als die Gebühr selbst.
Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.
