Bei der Verteidigung von Ausländern müssen immer auch die aufenthaltsrechtlichen Folgen in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden – sonst drohen unter Umständen Haft und Abschiebung.
Absehen von der Vollstreckung
Gemäß § 456a StPO kann beantragt werden, von der weiteren Vollstreckung der Strafe abzusehen, wenn die Ausweisung angeordnet ist. Der Vorteil: Der Verurteilte wird vorzeitig aus der Haft entlassen.
Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. (§ 456a Abs. 1 StPO)
Mit der Abschiebung ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden, das von der Ausländerbehörde befristet wird (§ 11 AufenthG). Die Frist darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten; nach einer Verurteilung wegen einer Straftat kann sie bis zu zehn Jahre betragen.
