Zwischen den Mitgliedsstaaten der europäischen Union bestehen in Strafsachen Übereinkommen hinsichtlich der Zusammenarbeit (Polizei und Gerichte). Auszug: “ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON SCHENKEN vom 14. Juni 1985TITEL IIIPOLIZEI UND SICHERHEIT KAPITEL 1 POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT Artikel 39(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass ihre Polizeidienste sich untereinander nach Maßgabe des nationalen Rechts und ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Interesseder vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärungvon strafbaren Handlungen Hilfe leisten, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und die Erledigung des Ersuchens die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch die ersuchte Vertragsparteinicht erfordert. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.”
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden in Reutlingen