Notruf bei Haft oder Durchsuchung: 0171 4773070 Servicehotline Mo–So 7–19 Uhr: 07121 9083000
Anwaltskanzlei Achim Unden – Strafverteidiger

Ratgeber Strafrecht · Ermittlungen und Zwangsmaßnahmen

Erkennungsdienstliche Behandlung

Fingerabdrücke, Lichtbilder und Messungen – was die Polizei darf

Bei entsprechenden Verdachtsmomenten kann gegen einen Beschuldigten auch gegen seinen Willen eine sogenannte erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) durchgeführt werden. Rechtsgrundlage ist § 81b StPO. Dazu gehören:

  • Fingerabdrücke und Handflächenabdrücke
  • Lichtbilder
  • Fotografieren bestimmter Körpermerkmale, beispielsweise Tattoos
  • Messungen
  • Vergleichsaufnahmen

Nicht zulässig sind diese Maßnahmen bei Bagatellstrafsachen und im Bußgeldverfahren.

Zwei unterschiedliche Zwecke

§ 81b StPO erlaubt die ED-Behandlung zu zwei Zwecken:

  • für das laufende Strafverfahren – etwa um Fingerabdrücke mit Tatortspuren zu vergleichen. Gegen die Anordnung kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
  • für den Erkennungsdienst, also zur Vorsorge für künftige Ermittlungen. Hier handelt die Polizei präventiv; Rechtsschutz gibt es dann vor dem Verwaltungsgericht. Voraussetzung ist eine auf den Einzelfall gestützte Prognose, dass der Beschuldigte künftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten könnte.

Löschung

Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, kann ein Anspruch auf Löschung der gespeicherten ED-Unterlagen bestehen. Ein entsprechender Antrag sollte geprüft werden.

Zur DNA-Untersuchung siehe unter DNA-Analyse.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen