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    1.Erkennungsdienstliche Behandlung; sog. ED-Behandlung

    Bei entsprechenden Verdachtsmomenten gegen einen Beschuldigten im Ermittlungsverfahren kann auch gegen den Willen des Beschuldigten eine sog. erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt werden.

    Rechtsgrundlage ist § 81b StPO. Diese sind:

    Fingerabdrücke
    Fertigung von Lichtbildern
    Fotografieren von best. Körpermerkmalen,bspw. Tattoos
    Vornahme von Messungen
    Vergleichsaufnahmen

    Nicht zulässig sind diese Maßnahmen bei Bagatellstrafsachen und im Bußgeldverfahren.

    2. DNA- Analyse / DNA- Untersuchung zur Identitätsfeststellung

    Die Zulässigkeit der DNA- Untersuchung ist in § 81e ff. StPO geregelt. Wird dem Beschuldigten eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zur Last gelegt, dürfen Körperzellen entnommen werden, vgl. § 81g StPO.

    Sofern der Beschuldigte nicht einwilligt, muss eine gerichtliche Entscheidung über die Anordnung eingeholt werden. 

    Übrigens: Die Kosten der Köperzellenentnahme und der Untersuchung sind keine Verfahrenskosten und können daher nicht dem Beschuldigten auferlegt werden.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Anwaltskanzlei Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764  Reutlingen

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