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    Der Verteidiger / Strafverteidiger  ist selbstständiges Organ der Rechtspflege, berufener Berater und Vertreter des Rechtssuchenden.

    Der 4. Strafsenat des BGH definierte nach vorangegangenen Erklärungen aus der Rechtsprechung in einem Urteil vom 26. November1998 zusammenfassend die Rechtstellung des Verteidigers wie folgt:

    „Der Verteidiger ist als Rechtsanwalt ein selbstständiges, dem Gericht und der StA gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege. In seiner Beistandsfunktion darf er sich nur der prozessual- und standrechtlich erlaubten Mittel bedienen, ein Recht zur Lüge hater ebenso wenig (…) wie ein Recht zur Beratung bei der Lüge (…). Insbesondere ist es ihm untersagt, durch aktive Verdunklung und Verzerrung des Sachverhalts dieWahrheitserforschung zu erschweren (…) oder Beweisquellen zu verfälschen (…)“.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen

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