Rückruf

    Für bestimmte staatliche Maßnahmen und Entscheidungen ist ausschließlich der Richter zuständig. Insbesondere bei Durchsuchungen, freiheitsentziehenden Maßnahmen, Technischen Überwachungen usw. ist die richterliche Anordnung einzuholen.

    Dieser Grundsatz wird in Eilfällen häufig durchbrochen, bspw. bei sog. “Gefahr im Verzug”.
    Bei Vorliegen dieser Eilbedürftigkeit kann z.B. auch ein Polizeibeamter oder die Staatsanwaltschaft unaufschiebbare Maßnahmen ergreifen.

    Aktuelle Berühmtheit hat der Richtervorbehalt bei der Entnahme einer Blutprobe. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 12.02.2007 den Strafverfolgungsbehörden vor Augen geführt, daß grundsätzlich versucht werden muss, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen.

    In der  Theorie bedeutet dies, daß der Polizeibeamte vor Ort nicht einfach eine Blutentnahme anordnen kann, sondern sich telefonisch beim zuständigen Richter die “Erlaubnis” einholen muss.

    Wenn kein Richter zu erreichen ist, muss die Polizei zunächst versuchen, eine Anordnung der Staatsanwaltschaft zu erlangen. 

    Gilt dies auch bei einer Verkehrskontrolle zur Nachtzeit und am Wochenende? Falls ein Richter erreichbar gewesen wäre, eine Blutentnahme dennoch “nur” durch die Polizei angeordnet wurde, sind die Erkenntnisse der Blutentnahme überhaupt verwertbar? Soweit gegen § 81 a StPO verstoßen wird, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot.

    Soweit die Polizei aufgrund angeblich vorhandener Gefahr im Verzug eigenständig handelt, weder Richterschaft noch Staatsanwaltschaft einschaltet, muss die Gefährdung des Untersuchungserfolgs mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind und in den Ermittlungsakten dokumentiert sind. Soweit sich im Einzelfall Fehler ergeben, ist die Blutentnahme nicht verwertbar.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen

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