Rückruf

    Die Durchsuchung dient in erster Linie dem Auffinden von Gegenständen und der Ergreifung des Beschuldigten. Die Durchsuchung kann beim Verdächtigen selbst, aber auch bei anderen Personen erfolgen, §§ 102, 103 StPO. Sollten Sie von einer Durchsuchung betroffen sein, sollen Ihnen folgende Informationen dienlich sein:

    Ruhe bewahren!
    Verteiger kontaktieren: Bitten Sie diePolizeibeamten / Vertreter der Staatsanwaltschaft mit der Durchsuchung zuzuwarten, bis der beauftragte Rechtsanwalt eintrifft; Sie dürfen telefonieren und Gespräche empfangen,eine “Telefonsperre” ist unzulässig!
    Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen!
    Prüfen Sie, ob die beschlagnahmten Gegenstände vom Durchsuchungsbefehl gedeckt sind.
    Schweigen Sie! Machen Sie keine Angaben zur Sache ohne anwaltlichen Beistand. Dies gilt auch für Mitarbeiter und Verantwortliche.
    Verlangen Sie eine detaillierte Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände. 

    Nach durchgeführter Durchsuchung wird zu prüfen sein, ob ggf. hinsichtlich beschlagnahmter Gegenstände ein Beweisverwertungsverbot besteht. Eine rechtswidrige Durchsuchung kann auf Antrag hin gerichtlich überprüft werden, sog. Feststellungantrag, daß die Durchsuchung rechtswidrig war.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen

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