Rückruf

    Bedeutend in Verkehrsstrafsachen ist die Blutentnahme beim Betroffenen. Zuständig für die Anordnung einer Blutentnahme ist stets der Richter. Der Regelfall ist aber häufig die Anordnung durch den Staatsanwalt oder die Polizei selbst, bei sog. “Gefahr im Verzug”.

    Die Verteidigung hat zu prüfen, ob ggf. ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, wenn diese “Gefahr im Verzug” nicht vorgelegen hat, also ohne weiteres eine richterliche Anordnung zu besorgen gewesen wäre.

    Hinweis: Während bei der Prüfung der Atemalkoholmenge ein aktives Tun des Betroffenen erforderlich ist, gilt dies bei der Blutentnahme nicht. Diese kann daher auch gegen den Willen des Betroffenen zwangsweise durchgesetzt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten.

    Die Blutentnahme darf nur durch einen Arzt erfolgen. In der Praxis ist häufig ein Nachtrunkverhalten des Betroffenen festzustellen. 

    Promille-Rechner gibt es im Internet, bspw. auf http://www.kardiolab.ch/Alkohol_Widmark.html

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen

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