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    § 73 StGB:

    Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an.

    § 74 StGB:

    Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. Diese Vorschriften sollen die “Früchte” der Straftaten abschöpfen, weiterhin die Tatwerkzeug edem Täter aus der Hand genommen werden.

    Beispiele: Die zur Tat verwendete Waffe, ein KFZ, welches zur Flucht verwendet wurde; hinterzogene Steuern, Kurierlohn bei Betäubungsmitteldelikten.

    Gemäß § 73c StGB ist die Anordnung des Verfalls ausgeschlossen, wenn sie eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellen würde.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden, Gartenstraße 32, 72764 Reutlingen

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