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    Gleich dem Arzt und dem Pfarrer hat der Rechtsanwalt absolutes Stillschweigen hinsichtlicher der vom Mandanten mitgeteilten Informationen zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht findet ihre gesetzliche Grundlagen in:

    § 43a Abs. 2 BRAO mit dem Wortlaut: „Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheitverpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“

    Weiterhin in folgender gesetzlicher Grundlage:

    § 2 BORA: „§ 2 Verschwiegenheit (1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet.(2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandates fort.(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern.(4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Bundes-rechtsanwaltsordnung) ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.“

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen

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