Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht
Achim Unden
Rechtsanwalt
Achim Unden
STRAFVERTEIDIGUNG DURCH FACHANWALT FÜR STRAFRECHT - BUNDESWEIT!
Kanzleien in Filderstadt, Osftildern und Reutlingen
Reutlingen - Tübinger Tor
FAQ - Frequently Asked Questions - VERHALTENSREGELN und FRAGEN:
1.
Wie verhalte ich mich bei einer Festnahme / Durchsuchung?
Lassen Sie sich mitteilen, aus welchen Gründen die Festnahme oder
Durchsuchung erfolgt. Lassen Sie sich den Haftbefehl bzw. den Durchsuchungs-
beschluss vorlegen. Ansonsten gilt: Vor Rücksprache mit Ihrem Verteidiger keine
Angaben zur Sache machen, dafür bleibt noch Zeit genug!
2.
Welche Möglichkeiten bestehen in der Untersuchungshaft?
Sie haben Anspruch auf mündliche und schriftliche Haftprüfung. Es müssen
neben dem dringenden Tatverdacht auch sogenannte Haftgründe vorliegen.
Diese sind Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und die Wiederholungsgefahr.
Außervollzugsetzungen gegen Zahlung einer Kaution sind möglich. Sollten Sie
keinen Anwalt beauftragen, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
3.
Die Polizeibeamten möchten mich als Beschuldigten vernehmen, zu Recht?
Grundsätzlich hat jeder Beschuldigte das Recht zu Schweigen.Machen Sie
unbedingt von dieser Möglichkeit Gebrauch. Machen Sie keine Angaben,
auch nicht außerhalb einer für Sie wahrnehmbaren Vernehmungssituation!
Erkennungsdienstliche Behandlungen wie Fingerabdrücke und Lichtbilder
müssen Sie in der Regel über sich ergehen lassen. Es besteht aber
darüber hinaus keine Verpflichtung zur Teilnahme an einer polizeilichen
Vernehmung.
4.
Ich habe einen Strafbefehl erhalten, was ist zu tun?
Denken Sie unbedingt an die 2-Wochenfrist zur Einlegung eines Einspruchs.
Nur der Verteidiger erhält umfangreiche Einsicht in die Gerichts- und Ermittlungs-
akte. Rufen Sie nach Erhalt unverzüglich Ihren Verteidiger an. Der Einspruch
gegen den Strafbefehl kann bis zur Hauptverhandlung jederzeit einseitig zurück-
genommen werden.
5.
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde mein Führerschein beschlagnahmt,
wie erhalte ich diesen wieder?
Sollten Sie alkoholisiert ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt haben, wird
Ihnen in der Regel der Führerschein durch die Polizei abgenommen.
Durch die Verteidigung ist zu prüfen, ob diese Beschlagnahme rechtsmäßig war.
Anhand der Ermittlungsakte lässt sich feststellen ob bei der Atemalkoholmessung
oder Blutentnahme Fehler gemacht wurden, Wartezeiten eingehalten wurden
oder sonstige Verfahrenshindernisse festgestellt werden.
6.
Ich kann mir keinen Verteidiger leisten, bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Soweit die gesetztlichen Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen, wird
Ihnen ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt bzw. Ihr Verteidiger kann
sich als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Die Staatskasse übernimmt dann die
Kosten der Verteidigung.
7.
Ich habe einen Bußgeldbescheid zugestellt bekommen. Brauche ich einen
Strafverteidiger?
Rechtsanwalt Achim Unden ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für
Verkehrsrecht. Die Notwendigkeit der Einschaltung muss der Betroffene
selbst entscheiden. Soweit aber ein Fahrverbot in Betracht kommt, wird
der Betroffene alleine nur schwer etwas erreichen können. Nur der Verteidiger
erhält umfangreiche Akteneinsicht. Zudem bezahlen die Rechtsschutzversicherungen
die Verteidigung in Bußgeldverfahren.
8.
Bezahlt meine Rechtsschutzversicherung die Verteidigerkosten?
Möglicherweise ja: Soweit Ihnen ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Laste gelegt wird,
bspw. fahrlässige Körververletzung oder fahrlässige Trunkenheit im Verkehr,
bezahlt i.d.R. die Rechtsschutzversicherung die gesamten Verteidigerkosten.
Bei Ordnungswidrigkeiten bezahlt die Rechtsschutzversicherung ohne
Einschränkungen sämtliche Kosten und Gebühren.
Gerne übernehme ich die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung für Sie.
9.
Ich wurde erstinstanzlich verurteilt. Ich brauche eine “zweite Meinung”.
Gerne übernehme ich auch “angefangene” Mandate. Jeder Beschuldigte kann
sich der Hilfe von bis zu 3 Verteidigern bedienen. Nach Einlegung des Rechts-
mittels bleibt genügend Zeit den Fall zu überprüfen und die Berufung oder
Revision vorzubereiten.
10.
Ich habe alle Rechtsmittel in Deutschland ausgeschöpft. Was kann ich tun?
Soweit der vollständige Instanzenzug in Deutschland ausgesschöpft wurde
besteht die Möglichkeit europäische Verfahren anzustrengen. Gerne überprüfe
ich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde zum EGMR in
Straßburg.
11.
Ich bin drogenabhängig und werde einer Straftat im Betäubungsmittel-
recht bezichtigt. Habe ich hier besondere Möglichkeiten?
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit nach Erhalt
eines Urteils zu einer Freiheitsstrafe eine Zurückstellung der Strafe zu
erreichen. Gemäß § 35 BtMG kann eine Freiheitsstrafe durch eine
therapeutische Behandlung ersetzt werden.
Wichtig: Diese Möglichkeit wird nur auf Antrag des Beschuldigten eröffnet.
Von Amts wegen gestellt kommt das Verfahren nicht in Gang.
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