Rückruf

    Die Berufung kommt nur gegen Urteile des Amtsgerichts in Betracht, § 312 StPO. Hinweis: Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist dieses Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen Urteile, in denen nur Ordnungswidrigkeiten abgeurteilt werden, ist lediglich die Rechtsbeschwerde zulässig.

    Die Berufung kann sich gegen das Urteil insgesamt richten. Es ist aber auch möglich, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken, z.B.auf die Höhe des Tagessatzes. Die Berufungshauptverhandlung entspricht im wesentlichen dem Gang des erstinstanzlichen Verfahrens.

    Muster einer Berufungseinlegung:

     

    “An das Landgericht….Aktenzeichen ### ### ##

    In der Strafsache gegen N.N.

    wegen Körperverletzung

    lege ich BERUFUNG

    gegen das Urteil des Amtsgerichts ##### vom 01.01.2015 ein. Zugleich bitte ich darum, mir das Protokoll der Hauptverhandlung zur Einsichtnahme zu übersenden.

    Wie bereits weiter oben erläutert kann die Berufung auch beschränkt werden. Soweit nur die Höhe der Strafe mit der Berufung angefochten werden soll, kann die Berufungseinlegung folgendermaßen erfolgen:

    “…lege ich BERUFUNG gegen das Urteil des Amtsgerichts ##### vom 01.01.2015 ein. Die Berufung beschränke ich hiermit auf den Rechtsfolgenausspruch.”

    Die Berufung muss im übrigen, anders als im zivilrechtlichenVerfahren, nicht besonders begründet werden. Es bietet sich aber an dem Berufungsgericht das Ziel der Berufung schriftlich anzukündigen, damit sich das Gericht hierauf einstellen kann und prozessbegleitende Verfügungen treffen kann (Beweise beschaffen, Gutachten anfordern, etc.). 

    Ein Rechtsmittel (Berufung, Revision) kann im übrigen auch unbestimmt eingelegt werden. Gegen Urteile des Amtsgericht kommen sowohl die Berufung also auch die Revision in Betracht. Die Verteidigung wird vor Abfassung des schriftlichen Urteils meist nicht einschätzen können, welches Rechtsmittel nun das erfolgversprechendere ist. In solchen Fällen sollte lediglich “Rechtsmittel” eingelegt werden. Das Rechtsmittel kann später noch konkretisiert werden. Die Entscheidung, welches Rechtsmittel verfolgt werden soll, muss spätestens bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist fallen. Im übrigen gilt das sog. Verschlechterungsverbot, wenn nur der Angeklagte ein Rechtsmittel einlegt, nicht aber die Staatsanwaltschaft.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen

    in Kooperation mit strafraum , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Marc Reschke, Stuttgart.

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